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   Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,23868)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.05.1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,23868)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,23868)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Bei der Ermittlung des Erfuellungsorts der maßgeblichen Verpflichtung gilt die allgemeine Regel, daß sie nach dem Recht zu erfolgen hat, das nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts für die Verpflichtung maßgebend ist (Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473).

    Eine der Fragen, die in der vorliegenden Rechtssache zu beantworten sein werden, ist die, ob die Festlegung im Urteil Tessili, wonach der Erfuellungsort der betreffenden Verpflichtung allgemein unter Heranziehung des anwendbaren nationalen Rechts ermittelt werden sollte, auch auf Arbeitsverträge angewandt werden sollte oder ob im Bereich des Arbeitsrechts der Erfuellungsort nach Maßgabe unabhängiger und vom Gerichtshof zu ermittelnder Kriterien festgelegt werden sollte.

    Die Kommission weist darauf hin, daß nach dem Urteil Tessili (oben, Nr. 7) der Erfuellungsort der betreffenden Verpflichtung nach dem Recht zu ermitteln sei, das nach den Kollisionsnormen des Gerichtes, bei dem das Verfahren anhängig sei, für die Verpflichtung maßgebend sei.

    Die einfachste Lösung ° die darüber hinaus mit der bisherigen Rechtsprechung völlig übereinstimmen würde ° wäre die, a) das Urteil Ivenel dahin zu bestätigen, daß die maßgebliche Verpflichtung im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung (normalerweise die Pflicht zur Arbeitsleitstung) ist, und b) das Urteil Tessili dahin zu bestätigen, daß der Erfuellungsort der maßgeblichen Verpflichtung unter Anwendung des Rechtes zu ermitteln ist, daß für die Verpflichtung nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblich ist.

    Ich sage dies, obwohl der Gerichtshof in der Rechtssache Ivenell das Urteil Tessili zitiert (Randnr. 7) und die allgemeine Regel wiederholt hat, daß der Erfuellungsort nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln sei (vgl. auch die Ausführungen von Generalanwalt Reischl, S. 1904).

    Die Gründe aber, die der Gerichtshof im Urteil Tessili dafür anführte, den Erfuellungsort unter Rückgriff auf nationales Recht zu bestimmen, dürften in bezug auf einen Arbeitsvertrag bei weitem nicht so zwingend sein, insbesondere, wenn die maßgebliche Verpflichtung die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist (siehe unten, Nrn. 22 und 23).

    Im Urteil Tessili rechtfertigte der Gerichtshof den Rückgriff auf das nationale Recht bei der Ermittlung des Erfuellungsortes damit, daß ihm weitergehende Angaben zur Auslegung dieses Begriffes "angesichts der Unterschiede, die nach wie vor zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen, und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts beim gegenwertigen Stand der Rechtsenwicklung" unmöglich seien.

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Die Cour d' appel Chambéry wies darauf hin, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81 (Ivenel, Slg. 1982, 1891) die Verpflichtung, die für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Klagen, die auf verschiedenen Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag beruhten, maßgebend sei, die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung sei.

    Im Urteil Ivenel rechtfertigte der Gerichtshof diese Ausnahme von der allgemeinen Regel bei Arbeitsverträgen mit einer Reihe von Gründen, u. a. damit, daß die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes übertragen werden sollte, der eng mit dem Rechtsstreit verknüpft sei, daß der Arbeitnehmer angemessen geschützt werden müsse, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Staates wünschenswert sei, dessen Recht für den Vertrag gelte, und daß das Übereinkommen so ausgelegt werden müsse, daß ein Gericht nicht gezwungen sei, sich für die Entscheidung über bestimmte Ansprüche, nicht aber über andere für zuständig zu erklären.

    Im Urteil Ivenel hat sich der Gerichtshof indessen auf das Übereinkommen von Rom bezogen und erklärt, es sei wünschenswert, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Staates begründet werde, dessen materielles Recht für den Arbeitsvertrag maßgebend sei.

    Die einfachste Lösung ° die darüber hinaus mit der bisherigen Rechtsprechung völlig übereinstimmen würde ° wäre die, a) das Urteil Ivenel dahin zu bestätigen, daß die maßgebliche Verpflichtung im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung (normalerweise die Pflicht zur Arbeitsleitstung) ist, und b) das Urteil Tessili dahin zu bestätigen, daß der Erfuellungsort der maßgeblichen Verpflichtung unter Anwendung des Rechtes zu ermitteln ist, daß für die Verpflichtung nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgeblich ist.

    Darüber hinaus scheinen die Gründe, die in den Urteilen Ivenel und Shenavai für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitsverträgen gegenüber anderen Verträgen bei der Ermittlung der maßgeblichen Verpflichtung angeführt wurden, mit gleichem Gewicht bei der Ermittlung des Erfuellungsorts für diese Verpflichtung zu gelten (siehe unten, Nr. 24).

    Aus den Urteilen in den Rechtssachen Ivenel und Shenavai geht klar hervor, daß maßgeblicher Grund für die Behandlung von Arbeitsverträgen als Sonderfall das Vorliegen einer engen und dauerhaften Verbindung mit einer bestimmten Rechtsordnung ist, innerhalb deren sich das Arbeitsverhältnis entfaltet und nach der der Arbeitnehmer den Schutz zwingender Rechtsvorschriften genießt (vgl. insbesondere Ivenel, Randnrn. 15 und 19, und Shenavai, Randnr. 16).

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Bei Arbeitsverträgen ist hingegen maßgebliche Verpflichtung die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung, normalerweise also die Pflicht zur Arbeitsleistung (Ivenel, a. a. O., oben, Nr. 4; bestätigt in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239).

    In dem Urteil Shenavai begründete der Gerichtshof seine Entscheidung, daß bei Arbeitsverträgen die maßgebliche Verpflichtung die zur Erbringung zur Arbeitsleistung sei, ferner damit, daß Arbeitsverträge sich von anderen Verträgen insoweit unterschieden, "als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgeblicher Ort ist" (Randnr. 16).

    Aus den Urteilen in den Rechtssachen Ivenel und Shenavai geht klar hervor, daß maßgeblicher Grund für die Behandlung von Arbeitsverträgen als Sonderfall das Vorliegen einer engen und dauerhaften Verbindung mit einer bestimmten Rechtsordnung ist, innerhalb deren sich das Arbeitsverhältnis entfaltet und nach der der Arbeitnehmer den Schutz zwingender Rechtsvorschriften genießt (vgl. insbesondere Ivenel, Randnrn. 15 und 19, und Shenavai, Randnr. 16).

    Eine Variante dieses Gedankens taucht im Urteil Shenavai auf, in dem der Gerichtshof (Randnr. 16) entschieden hat, daß Artikel 5 Nr. 1 so ausgelegt werden müsse, daß die Anwendung der "zwingenden Vorschriften und Tarifverträge" am Ort der Verrichtung der Arbeit sichergestellt werde.

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Die für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 maßgebliche Verpflichtung ist nach allgemeiner Regel diejenige, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 11).

    Darüber hinaus gilt, auch wenn der Gerichtshof gelegentlich die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens im Sinne einer Zuständigkeitswahl durch den Kläger ausgelegt hat (wie in der Rechtssache 21/76, Bier, Slg. 1976, 1735, die die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen betraf, für die andere Erwägungen gelten), ganz allgemein, daß Artikel 5 Nr. 1 so ausgelegt werden muß, daß soweit irgend möglich die Situation vermieden wird, daß mehrere Gerichte für ein und denselben Vertrag zuständig sind (Rechtssache 14/76, De Bloos, Randnr. 9, zitiert oben, Nr. 6).

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Diese Ausnahmen sind eng auszulegen (Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 8, und Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 18).

    Die Änderung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Übereinkommen von San Sebastian wurden dem Übereinkommen von Lugano nachgebildet, doch wurden auch die Bemerkungen des Gerichtshofes in dem Urteil Six Constructions, das nach dem Abschluß des Übereinkommens von Lugano erging, berücksichtigt, wie dem Bericht von Almeida Cruz, Desantes Real und P. Jenard zu dem Übereinkommen von San Sebastian zu entnehmen ist (ABl. 1990, C 189, S. 35, 44 und 45).

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Darüber hinaus gilt, auch wenn der Gerichtshof gelegentlich die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens im Sinne einer Zuständigkeitswahl durch den Kläger ausgelegt hat (wie in der Rechtssache 21/76, Bier, Slg. 1976, 1735, die die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen betraf, für die andere Erwägungen gelten), ganz allgemein, daß Artikel 5 Nr. 1 so ausgelegt werden muß, daß soweit irgend möglich die Situation vermieden wird, daß mehrere Gerichte für ein und denselben Vertrag zuständig sind (Rechtssache 14/76, De Bloos, Randnr. 9, zitiert oben, Nr. 6).
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1993 - C-125/92
    Diese Ausnahmen sind eng auszulegen (Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 8, und Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer bei einem Sozialversicherungsträger angemeldet ist, kann ebenfalls ein solches Indiz darstellen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Mulox IBC, C-125/92, EU:C:1993:217, Nr. 35).
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